Statuten

§1: Name und Sitz

  1. Unter dem Namen «Stiftung Freiheit und Verantwortung» besteht eine gemeinnützige Stiftung im Sinne von ZGB Art. 80 ff.
  2. Die Stiftung hat ihren Sitz in Kriens.
  3. Der Stiftungsrat kann den Sitz in eine andere Gemeinde der Schweizerischen Eidgenossenschaft verlegen.

 

§2: Zweck

  1. Die Stiftung bezweckt die Förderung von Rechtschaffenheit, Freiheit und Verantwortung und weiterer Werte und Tugenden, die sich als Orientierung und Ziel für individuelles, gemeinschaftliches wie wirtschaftliches Handeln in der Schweiz eignen. Die Stiftung realisiert oder unterstützt konkrete Projekte, die zur Förderung des Gemeinwohls beitragen, nicht gewinnorientiert und gemeinnützig sind.
  2. Die Stiftung unterstützt auch gemeinnützige Projekte, die von «Gesellschaft und Kirche wohin?» geplant und durchgeführt werden.
  3. Die Stiftung kann verdienstvolle Personen, Institutionen, Organisationen und Firmen auszeichnen.

 

§3: Organe

  1. Organe der Stiftung sind:
    Der Stiftungsrat, bestehend aus mindestens drei Mitgliedern
    Die Generalversammlung des Vereins «Gesellschaft und Kirche wohin?»
    Die Revisionsstelle
  2. Aufsichtsbehörde ist die zuständige Stiftungsaufsicht.

 

§4: Stiftungsrat

  1. Der Stiftungsrat wird alle drei Jahre von der Generalversammlung des Vereins «Gesellschaft und Kirche wohin?» gewählt. Er konstituiert sich selbst und regelt die Unterschriftsberechtigung.
  2. Der Stiftungsrat ist befugt, Beauftragte einzusetzen und Dritte mit Verwaltungsaufgaben zu beauftragen.

 

§5: Generalversammlung

Die Generalversammlung des Schweizerischen Vereins «Gesellschaft und Kirche wohin?» ist Wahlorgan für die Wahl des Stiftungsrates und der Revisionsstelle.

 

§6: Revisionsstelle

Die Revisionsstelle besteht aus ein bis drei natürlichen oder juristischen Personen. Diese haben Rechnung und Bilanz der Stiftung zu überprüfen und dem Stiftungsrat Bericht und Antrag zu stellen.

 

§7: Mitglieder

  1. Die Mitglieder des Stiftungsrates arbeiten ehrenamtlich. Sie können Ersatz der Spesen beanspruchen.
  2. Der Stiftungsrat wählt einen Geschäftsführer, der nicht dem Stiftungsrat angehört und erlässt ein Reglement für dessen Arbeit. Der Geschäftsführer ist nach Usanz zu entschädigen, soweit er nicht auf Entschädigung verzichtet.

 

§8: Liquidation

  1. Im Falle einer Liquidation der Stiftung ist das verbleibende Vermögen für einen gemeinnützigen Zweck im Sinne der Zweckbestimmung §2 zu verwenden.
  2. Im Falle einer Liquidation des Vereins „Gesellschaft und Kirche wohin?“ fallen dessen Wahlkompetenzen an den Stiftungsrat.

Diese Statuten sind von der Generalversammlung des Vereins «Gesellschaft und Kirche wohin?» in Zofingen, am 25. März 2006, genehmigt worden.